Merkblatt Straßenverkehr
Wenden Sie sich bei Unsicherheiten vor dem Transport im öffentlichen Straßenverkehr an das zuständige Landratsamt oder die zuständige Polizeibehörde.
Hafentrailer bis 6 km/h
Wenn ein Hafentrailer bis 6 km/h auf öffentlichen Straßen bewegt werden soll, dann muss dieser durch einen amtlich annerkannten Gutachter begutachtet werden. Aufgrund des Gutachtens kann die zuständige Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilen. Zumeist wird diese problemlos erteilt, falls zumindest nachfolgend aufgeführte Bedingungen erfüllt sind.
- Das Zugfahrzeug muss eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h aufweisen.
- Es muss ein Nachweis vorliegen, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung gem. § 41 (9) StVZO von mind. 1,5 m/s² - in Verbindung mit der Zugmaschine - erreicht wird.
- Es dürfen nur Steigungen bzw. Gefälle bis max. 2% befahren werden.
- Es sind Leuchtenträger angebracht, fixiert und elektrisch verbunden.
- Die Ladung wurde auf ausreichende Sicherung überprüft.
- Beim Abstellen des Anhängers wird die hintere Achse mit zwei Unterlegkeilen gesichert.
- Eine evtl. vorhandene hintere Lenkachse wird in Geradeausstellung fixiert und gesichert.
Hafentrailer bis 25 km/h
25 km/h-Trailer werden werkseitig mit einer Einzelgenehmigung nach §4 Abs1 FZV ausgeliefert und dürfen damit auf öffentlichen Straßen mit einem dafür geeigneten Zugfahrzeug bis max. 25 km/h gezogen werden. Diese Anhänger sind zulassungsfrei und sind nach §10 Abs. 4 FZV zu kennzeichnen (Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges). Erneute TÜV-Vorführungen sind damit nicht mehr erforderlich.
— Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. —