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Merkblatt Straßenverkehr

Wenden Sie sich bei Unsicherheiten vor dem Transport im öffentlichen Straßenverkehr an das zuständige Landratsamt oder die zuständige Polizeibehörde.

Hafentrailer bis 6 km/h

Wenn ein Hafentrailer bis 6 km/h auf öffentlichen Straßen bewegt werden soll, dann muss dieser durch einen amtlich annerkannten Gutachter begutachtet werden. Aufgrund des Gutachtens kann die zuständige Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilen. Zumeist wird diese problemlos erteilt, falls zumindest nachfolgend aufgeführte Bedingungen erfüllt sind.

  • Das Zugfahrzeug muss eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h aufweisen.
  • Es muss ein Nachweis vorliegen, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung gem. § 41 (9) StVZO von mind. 1,5 m/s² - in Verbindung mit der Zugmaschine - erreicht wird.
  • Es dürfen nur Steigungen bzw. Gefälle bis max. 2% befahren werden.
  • Es sind Leuchtenträger angebracht, fixiert und elektrisch verbunden.
  • Die Ladung wurde auf ausreichende Sicherung überprüft.
  • Beim Abstellen des Anhängers wird die hintere Achse mit zwei Unterlegkeilen gesichert.
  • Eine evtl. vorhandene hintere Lenkachse wird in Geradeausstellung fixiert und gesichert.

 

Hafentrailer bis 25 km/h

25 km/h-Trailer werden werkseitig mit einer Einzelgenehmigung nach §4 Abs1 FZV ausgeliefert und dürfen damit auf öffentlichen Straßen mit einem dafür geeigneten Zugfahrzeug bis max. 25 km/h gezogen werden. Diese Anhänger sind zulassungsfrei und sind nach §10 Abs. 4 FZV zu kennzeichnen (Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges). Erneute TÜV-Vorführungen sind damit nicht mehr erforderlich.

 

— Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. —